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Nach den 2020 geänderten Vorschriften der §§ 20 und 21 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. So gab der BGH mit seiner Entscheidung einer Beschlussersetzungsklage statt, mit der die Eigentümer die zuvor abgelehnte Errichtung eines Außenaufzuges begehrten. Die Errichtung des Aufzuges stelle eine angemessene bauliche Veränderung dar, die von den anderen Wohnungseigentümern zu dulden sei. Insbesondere werde die Wohnanlage durch die Veränderung nicht grundlegend umgestaltet; der Gesetzgeber habe gerade Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit privilegieren wollen.
Es reicht aus, wenn der Vermieter zur Rechtfertigung der Kaltmiete im Anwendungsbereich der Mietpreisbremse im neuen Mietvertrag nur die Höhe der vereinbarten Vormiete mitteilt. Der BGH lehnt eine Verpflichtung des Vermieters ab, den Betrag der Kaltmiete auf seine Zulässigkeit zu prüfen, und das Ergebnis dann dem Mietinteressenten mitzuteilen.
Der BGH hat erneut seine mieterfreundliche Rechtsprechung in Sachen Untervermietung bestätigt. Der Begriff des berechtigten Interesses des Mieters i.S.d. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB sei weit auszulegen. Ein solches Interesse sei schon immer dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, es stehe nicht im Einklang mit der Rechtsordnung. Mieterinteressen sind daher vorrangig. Nur wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre, sei ein berechtigtes Interesse abzulehnen. Ein berechtigtes Interesse liege daher vor, wenn ein Nebenwohnsitz begründet oder die Miete schlicht reduziert werden solle.
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