Barriereprivileg: Errichtung eines Aufzugs als angemessene bauliche Maßnahme!

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 09.02.2024 - V ZR 244/22

Nach den 2020 geänderten Vorschriften der §§ 20 und 21 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. So gab der BGH mit seiner Entscheidung einer Beschlussersetzungsklage statt, mit der die Eigentümer die zuvor abgelehnte Errichtung eines Außenaufzuges begehrten. Die Errichtung des Aufzuges stelle eine angemessene bauliche Veränderung dar, die von den anderen Wohnungseigentümern zu dulden sei. Insbesondere werde die Wohnanlage durch die Veränderung nicht grundlegend umgestaltet; der Gesetzgeber habe gerade Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit privilegieren wollen.

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