Beschlussdurchführung - Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 16.12.2022 - V ZR 263/21

Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Leitsatz - Abgrenzung zur vorherigen Rechtsprechung des Senats). Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nunmehr - sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis - ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Pflichtwidriges Verhalten des Verwalters wird der Gemeinschaft analog § 31 BGB zugerechnet.

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