"Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 17.03.2023 - V ZR 140/22

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 (WEMoG) muss ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.

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