Erneut: Schonfristzahlung ist auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar!

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 05.10.2022 - VIII ZR 307/21

Der Bundesgerichtshof hat erneut ausdrücklich klargestellt, dass die sog. Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nur für fristlose Kündigungen zur Anwendung kommt. Sie findet hingegen keine Anwendung auf hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigungen. Wurde gegenüber dem Mieter fristlos, hilfsweise ordentlich aufgrund Zahlungsverzugs gekündigt und zahlt der Mieter den Rückstand vollständig innerhalb der Schonfrist, dann bleibt die ordentliche Kündigung trotzdem bestehen. Das Mietverhältnis ist dann weiterhin wirksam gekündigt; ein Räumungs- und Herausgabeanspruch ist begründet.

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