Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden

– von Melanie Ramm

BGH Urt. v. 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

Der BGH führt in der vorliegenden Entscheidung seine Rechtsprechung dahingehend fort, dass eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung in der Regel auch dann zum Zuge kommt, wenn die vorrangig wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund einer sog. Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle unwirksam wird.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt eine Zahlung innerhalb der Schonfrist bzw. eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Rückstände nicht dazu, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ins Leere geht. Der Vermieter beabsichtige vielmehr, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstandes nachträglich unwirksam wird.

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