BGH präzisiert Anforderungen an Härtefallabwägung bei Mieterhöhung nach Modernisierung

– von Melanie Ramm

BGH, Urteil vom 09.10.2019 – VIII ZR 21/19

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass bei der Geltendmachung des Härteeinwandes innerhalb einer Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 Abs. 4 S. 1 BGB eine detaillierte Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen habe. Zwar dürfe in die Abwägung zu Lasten des Mieters einbezogen werden, dass dieser gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung bewohne (im vorliegenden Fall 86 qm). Gleichwohl dürfe die im Einzelfall bestehende Unangemessenheit der Wohnung nicht isoliert nach einer bestimmten Größe für die jeweilige Anzahl der Bewohner bestimmt werden. Maßgebend sei vielmehr, ob die genutzte Wohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (z.B. Verwurzelung des Mieters in der Wohnung, gesundheitliche Situation des Mieters etc.) als deutlich zu groß zu bewerten sei. Im vorliegenden Fall kam der BGH zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht zu Recht auf den Umstand abgestellt habe, dass der Mieter seit über 55 Jahren in der Wohnung lebe. Der Mieter genieße nach Art. 14 Abs. 1 GG ebenfalls den Schutz der Eigentumsgewährleistung. Insoweit könne er auch davon ausgehen, dass ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des bestehenden Bestandsinteresses des Mieters hinreichend berücksichtige.

Zurück zur Newsübersicht