Kein Erstattungsanspruch bei irrtümlich durchgeführten Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum

– von Melanie Ramm

BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 254/17

Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch zu. Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Selbst dann, wenn der Wohnungseigentümer die Instandsetzungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum in der irrigen Annahme durchführe, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, ergebe sich hieraus kein Erstattungsanspruch. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung geändert! Im vorliegenden Fall wurde dem Wohnungseigentümer, der irrtümlich, in der Annahme er sei als Sondereigentümer dazu verpflichtet, die einfach verglasten Holzfenster seiner Wohnung durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierung ersetzen ließ, die Erstattung der Kosten versagt. Bisher hatte der Bundesgerichtshof jedenfalls dann einen Erstattungsanspruch zugestanden, wenn die Maßnahme ohnehin hätte beschlossen und vorgenommen werden müssen (so noch BGHZ 207, 40).

Zurück zur Newsübersicht