Mieterhöhungserklärung: keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken!

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 20.07.2022 - VIII ZR 337/21

Die Erklärung über eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) genügt regelmäßig den formellen Anforderungen nach         § 559b BGB, wenn sie die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme  und bei  Durchführung mehrerer Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist. Eine zusätzliche Aufteilung der Kosten nach Gewerken widerspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, der für Vermieter einen Anreiz zur teilweisen Umlage der Kosten schaffen wollte. Überhöhte formelle Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung sind mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar.

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