Mietpreisbremse: Vermieter schuldet keine Prüfung der Zulässigkeit der Vormiete!

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 29.11.2023 VIII ZR 75/23

Es reicht aus, wenn der Vermieter zur Rechtfertigung der Kaltmiete im Anwendungsbereich der Mietpreisbremse im neuen Mietvertrag nur die Höhe der vereinbarten Vormiete mitteilt. Der BGH lehnt eine Verpflichtung des Vermieters ab, den Betrag der Kaltmiete auf seine Zulässigkeit zu prüfen, und das Ergebnis dann dem Mietinteressenten mitzuteilen.

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