Mietrechtliche Verjährung beginnt erst mit Wohnungsrückgabe!

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 31.08.2022 - VIII ZR 132/20

Vor der Rückgabe der Mietsache kann keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen eintreten. Dies gilt selbst dann, wenn das schadensauslösende Ereignis bereits mehr als 30 Jahre zurückliegt. Gemäß BGH ist die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 548 BGB vorrangig vor der Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden. Entscheidend ist allein der Rückerhalt der Mietsache.

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