Ob Nebenwohnsitz oder weniger Miete: Untervermietung ist erlaubt
– von Melanie Ramm
BGH, Urt. v. 27.09.2023 - VIII ZR 88/22
Der BGH hat erneut seine mieterfreundliche Rechtsprechung in Sachen Untervermietung bestätigt. Der Begriff des berechtigten Interesses des Mieters i.S.d. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB sei weit auszulegen. Ein solches Interesse sei schon immer dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, es stehe nicht im Einklang mit der Rechtsordnung. Mieterinteressen sind daher vorrangig. Nur wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre, sei ein berechtigtes Interesse abzulehnen. Ein berechtigtes Interesse liege daher vor, wenn ein Nebenwohnsitz begründet oder die Miete schlicht reduziert werden solle.