Vertretung verwalterloser Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 16.09.2022 - V ZR 180/21

Wenn eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter hat, wird sie bei Klagen gegen einzelne Mitglieder durch die übrigen Eigentümer gemeinschaftlich vertreten. Grundlage ist § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG. Der V. Zivilsenat stützt sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf den Normzweck, der darin bestehe, dass die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sichergestellt sei. Der beklagte Eigentümer wird daher immer von der Vertretung ausgeschlossen.

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