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Der VIII. Zivilsenat hat klargestellt, dass es für die Bestimmung des nicht unerheblichen Teils der Miete für eine außerordentliche fristlose Kündigung allein auf die Gesamthöhe der beiden rückständigen Teile ankomme. Auf eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände komme es nicht an.
Der Bundesgerichtshof stellt mit seiner aktuellen Entscheidung klar, dass das hohe Alter eines Mieters grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Das vom Landgericht Berlin für die Begründung eines Widerspruchs ausreichend erachtete "hohe Alter" wurde vom Bundgerichtshof als unzulässige Kategorisierung gewertet. Maßgebend ist eine umfassende Interessenabwägung (hohes Lebensalter, Verwurzelung aufgrund langer Mietdauer, Erkrankungen des Mieters).
Kopfstimmprinzip: Gehören mehrere Wohnungen nur teilweise denselben Miteigentümern oder ist einer zusätzlich Alleineigentümer anderer Räumlichkeiten, hat jeder Eigentümer eine Stimme!
One man, one vote: In einer Eigentümergemeinschaft von drei Wohneinheiten bestand Streit bzgl. der Verwalterbestellung. Die Miteigentümer einer Wohnung hatten beantragt, die Einsetzung durch ihre beiden Gegner aufzuheben. Diese hatten zu einer Eigentümerversammlung einberufen und in Abwesenheit der Eigentümer der anderen beiden Wohneinheiten eine Auswahl getroffen. Die Kläger machten geltend, dass es an einer Mehrheit gefehlt habe. Sie argumentierten, dass ein Patt mit den anderen beiden Eigentümern bestehe, da diese insgesamt nur ein Stimmrecht hätten: Der Eigentümer der einen sei gleichzeitig hälftiger Miteigentümer der anderen. Die Gerichte wiesen die Klage ab: Die Verwalterbestellung sei von einer Mehrheit von zwei Stimmen getragen worden.
Der V. Zivilsenat des BGH leitet dieses Ergebnis aus dem Kopfstimmprinzip ab, das in § 25 Abs. 2 S. 1 WEG geregelt ist. Danach hat jeder Eigentümer eine Stimme und das Recht, an Entscheidungen mitzuwirken.
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