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Es reicht aus, wenn der Vermieter zur Rechtfertigung der Kaltmiete im Anwendungsbereich der Mietpreisbremse im neuen Mietvertrag nur die Höhe der vereinbarten Vormiete mitteilt. Der BGH lehnt eine Verpflichtung des Vermieters ab, den Betrag der Kaltmiete auf seine Zulässigkeit zu prüfen, und das Ergebnis dann dem Mietinteressenten mitzuteilen.
Der BGH hat erneut seine mieterfreundliche Rechtsprechung in Sachen Untervermietung bestätigt. Der Begriff des berechtigten Interesses des Mieters i.S.d. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB sei weit auszulegen. Ein solches Interesse sei schon immer dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, es stehe nicht im Einklang mit der Rechtsordnung. Mieterinteressen sind daher vorrangig. Nur wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre, sei ein berechtigtes Interesse abzulehnen. Ein berechtigtes Interesse liege daher vor, wenn ein Nebenwohnsitz begründet oder die Miete schlicht reduziert werden solle.
Wenn der Mieter eines Gewerberaummietverhältnisses nach Kündigung desselben schweigt, besteht nach Auffassung des XII. Zivilsenats kein Anlass, auf künftige Räumung zu klagen. Soweit der Mieter sofort anerkennt, trägt der klagende Vermieter die Kosten gem. § 93 ZPO. Der BGH führt aus, dass keine Verpflichtung des Mieters besteht, auf eine Kündigung zu antworten. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich Schuldner vor Fälligkeit nicht zu ihrer Leistungsbereitschaft erklären müssen.
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