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Wenn der Mieter eines Gewerberaummietverhältnisses nach Kündigung desselben schweigt, besteht nach Auffassung des XII. Zivilsenats kein Anlass, auf künftige Räumung zu klagen. Soweit der Mieter sofort anerkennt, trägt der klagende Vermieter die Kosten gem. § 93 ZPO. Der BGH führt aus, dass keine Verpflichtung des Mieters besteht, auf eine Kündigung zu antworten. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich Schuldner vor Fälligkeit nicht zu ihrer Leistungsbereitschaft erklären müssen.
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages ist unwirksam, wenn nicht nachvollziehbar ist, wie sich die als Kündigungsgrund aufgeführten Mietrückstände errechnen konnten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, hierdurch seine Aufklärungspflicht nur erfüllt, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.
Ute Hack
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