Fachkanzlei für Miet‑ und Wohnungs­recht

Vor Ort in Blankenese und in den Elbvororten

Neue Adresse:
Blankeneser Landstraße 88
22587 Hamburg
Tel. 040-87 08 02 92

Ihre Anwältin

Dr. Melanie Ramm

Dr. Melanie Ramm

Dr. Melanie Ramm ist seit 2004 als Rechts­anwältin in Hamburg zugelassen und seit 2012 Fach­anwältin für Mietrecht und Wohnungs­eigentums­recht. Ihr Fokus liegt auf der Bearbeitung miet– und grund­stücks­recht­licher Mandate. In allen Ange­legen­heiten des Gewerbe- und Wohnraum­mietrechts ist Dr. Ramm Ansprech­partnerin für Unternehmen und Private. Seit vielen Jahren ist Dr. Ramm zudem für dänische Unternehmen und Privat­leute tätig, die in Deutsch­land Immobilien kaufen und halten.
Als Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und des Deutschen Mietgerichtstags engagiert sie sich in der DAV-Arbeits­gemein­schaft für Mietrecht und Immo­bilien und kommentiert in der offiziellen Fach­zeitschrift der Arbeits­gemein­schaft, der „Immobilien- und Mietrecht“ (IMR), regelmäßig mietrecht­liche Urteile.

Partnerschaftliche Zusammenarbeit

Dr. Melanie Ramm

Wir sind für Sie da

Eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Mandanten bestimmt unser Handeln. Ihr Standpunkt ist uns wichtig. Wir hören genau zu und analysieren Ihre Situation. In unserer Anwaltskanzlei erwarten Sie nicht nur viele Jahre Kompetenz, sondern auch ein großes Netzwerk und gute Kontakte zu Entscheidungsträgern, von denen auch Sie als Mandant profitieren sowie ein freundliches, engagiertes Team.
Wir pflegen eine enge, partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Notaren und Rechtsanwälten anderer Fachrichtungen, so dass Sie zu allen Themen zu jeder Zeit umfassend und angemessen beraten werden.

Ihre Kanzlei

Für Sie vor Ort in Blankenese

Als Fachanwaltskanzlei konzentrieren wir uns auf die Bereiche Gewerbe- und Wohnraummietrecht, Wohnungseigentums- und Grundstücksrecht. Ein besonderer Fokus liegt hierbei in der mietvertraglichen Gestaltung. Wir beraten beim Erwerb, bei der Nutzung, Veräußerung und Verwertung Ihrer Immobilien. Fragestellungen aus dem immobilienrechtlichen Bereich sind häufig komplex. Als Spezialist sind wir ein effizienter und kompetenter Partner an Ihrer Seite. Dabei gilt es sowohl Rechtsstreitigkeiten erfolgreich zu führen, als auch Auseinandersetzungen im Vorfeld vorzubeugen.

Stets über neueste Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung informiert zu sein, entsprechende Tendenzen in Fachbereichen frühzeitig zu erkennen und in den Mandaten umzusetzen, ist für uns selbstverständlich.

Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Gründung einer GmbH gewünscht?

Gern beraten wir Sie auch im Gesellschafts­recht. Als Mitarbeiterin und Doktorandin an einem gesell­schafts­rechtlich geprägten Lehrstuhl promovierte Frau Dr. Ramm im Konzernrecht. Bei der Gründung einer GmbH, GbR oder einer Personen­handels­gesellschaft unterstützen wir Sie daher kompetent. Aktuelle Entwicklungen wie z.B. das Gesetz zur Modernisierung des Personen­gesell­schafts­rechts (MoPeG, Ges. v. 10.08.2021, BGBl I 2021) stehen im Vordergrund.

Wohn- und Gewerberaum­mietrecht

Der Fokus liegt im Wohn- und Gewerbe­raum­mietrecht in der kurzfristigen, ziel­gerichteten und nach den jeweiligen Vermieter- / Mieter­interessen ausgerichteten Mandats­betreuung.

Der Schwerpunkt liegt hier in der Ausarbeitung und Gestaltung von Mietverträgen und dazugehörigen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB), sowie die Durchsetzung von Räumungs­ansprüchen, oder den Ansprüchen im Zuge von Sanierungen / Moderni­sierungen. Sowohl Privat­leute als auch Unternehmen vertrauen Dr. Ramm die Mandatsbetreuung an.

Grundstücksrecht

Im Bereich des An- und Verkaufs von privat oder gewerblich genutzten Immobilien steht die ganz­heit­liche Betreuung des Projekts im Vordergrund.

Vom Letter of Intent, über die rechtliche Due Dilligence, vom Kaufvertrag, über die Begleitung der Finanzierung bis hin zur Einsetzung einer neuen Verwaltung wird das gesamte Spektrum von Immobilienan- oder -verkäufen fach­kompetent und zeitoptimiert begleitet. Die Mandatierung umfasst sowohl den An- und Verkauf von Wohn- und Gewerbe­immobilien, als auch von Ein­familien­häusern und Eigentumswohnungen.

Wohnungs­eigentumsrecht

Aufteilung in Wohnungs­eigentum gewünscht?

Die Aufteilung von Immobilien in Wohnungs­eigentum liegt im Trend. Die Abwicklung von Aufteilungen erfolgt aufgrund optimierter Arbeits­wege ohne Zeitverlust. Selbst schwierige Fälle wie Objekte, die in einem Gebiet einer sozialen Erhaltungs­satzung liegen, werden durch entsprechende Erfahrung kurzfristig gelöst.

Weitere Themen sind Sonder- und Gemeinschafts­eigentum, Wirtschafts­pläne, Wohnungs­eigentümer­versammlung, Beschlüsse und deren Anfechtung.

Ereigniskarten

Beschlussdurchführung - Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

BGH, Urt. v. 16.12.2022 - V ZR 263/21

Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Leitsatz - Abgrenzung zur vorherigen Rechtsprechung des Senats). Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nunmehr - sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis - ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Pflichtwidriges Verhalten des Verwalters wird der Gemeinschaft analog § 31 BGB zugerechnet.

WEG bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss prozessführungsbefugt

BGH, Urt. v. 11.11.2022 - V ZR 213/21

Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch nach der Regelung der sog. "geborenen Ausübungsbefugnis" gem. § 9a Abs. 2 WEG (gem. WEMoG ab dem 01.12.2020) weiterhin die Befugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht, Ansprüche aus Erwerbsverträgen, die die Mangelbeseitigung betreffen, durch Mehrheitsbeschluss zu vergemeinschaften. Damit wird die für das Bauträgerrecht geltende BGH-Rechtsprechung, nach der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschluss die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche erlangt, fortgeführt.

Erneut: Schonfristzahlung ist auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar!

BGH, Urt. v. 05.10.2022 - VIII ZR 307/21

Der Bundesgerichtshof hat erneut ausdrücklich klargestellt, dass die sog. Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nur für fristlose Kündigungen zur Anwendung kommt. Sie findet hingegen keine Anwendung auf hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigungen. Wurde gegenüber dem Mieter fristlos, hilfsweise ordentlich aufgrund Zahlungsverzugs gekündigt und zahlt der Mieter den Rückstand vollständig innerhalb der Schonfrist, dann bleibt die ordentliche Kündigung trotzdem bestehen. Das Mietverhältnis ist dann weiterhin wirksam gekündigt; ein Räumungs- und Herausgabeanspruch ist begründet.

Team

Räume der Kanzlei Ramm
Rosalie Hack

Ute Hack
Rechtsanwalts­fachangestellte
Tel.: 040 - 87 08 02 92
info@kanzlei-ramm.de

Julia-Sophie Schaeber

Julia-Sophie Schaeber
Rechtsanwalts­fachangestellte
Tel.: 040 - 87 08 02 92
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Karriere

Zum weiteren Ausbau unserer Kanzlei suchen wir qualifizierte Berufsanfänger(innen) sowie erfahrene Rechtsanwält(innen) im Bereich des Immobilienrechtes, gern auch in Teilzeit. Möchten Sie unser Team unterstützen, dann senden Sie uns Ihre aussagekräftige Bewerbung per E-Mail an .

Aktuelles Stellenangebot

Rechtsreferendar:in mit Begeisterung für das Immobilienrecht

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