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Seit April 2024 Verstärkung im Team durch Rechtsanwältin Beate Pulch-Wede
Der BGH hat im Rahmen einer Räumungsklage, die auf Eigenbedarf für einen Gesellschafter begründet wurde, entschieden, dass Cousins keine Familienangehörigen i.S.d. § 577a Abs. 1a S. 2 BGB sind. Die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung in Wohnungseigentum gilt dann nicht, wenn der Gesellschafter derselben Familie angehört. Der Begriff des Familienangehörigen ist deckungsgleich mit demjenigen aus § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - der typischen Eigenbedarfskündigung. Familienangehörige sind aber nur diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernter Verwandter - wie ein Cousin - gehört nicht zum privilegierten Personenkreis.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution auch nach Ablauf von sechs Monaten noch möglich ist. Damit dürfen Vermieter Geld für etwaige Schäden an der Mietsache auch dann noch von der Kaution abziehen, wenn ihr Ersatzanspruch eigentlich schon verjährt ist. Bisher beriefen sich Mieter auf die kurze Verjährung nach § 548 BGB; dies ist nun nicht mehr möglich.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat sah zwar eine Eigenbedarfskündigung nicht gegeben, wenn der Vermieter seine Wohnung auch als Kanzlei nutzen will (vgl. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB "als Wohnung nutzen will". Allerdings reiche es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.d. § 573 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig aus, dass dem Vermieter bei verwehrtem Bezug seiner Wohnung ein beachtenswerter bzw. anerkennenswerter Nachteil entstünde. Dies sei vorliegend der Fall, wenn der bisherige Mietvertrag über Kanzleiräume auslaufe und der Vermieter auf den Bezug angewiesen sei.
Ute Hack
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