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Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch nach der Regelung der sog. "geborenen Ausübungsbefugnis" gem. § 9a Abs. 2 WEG (gem. WEMoG ab dem 01.12.2020) weiterhin die Befugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht, Ansprüche aus Erwerbsverträgen, die die Mangelbeseitigung betreffen, durch Mehrheitsbeschluss zu vergemeinschaften. Damit wird die für das Bauträgerrecht geltende BGH-Rechtsprechung, nach der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschluss die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche erlangt, fortgeführt.
Der Bundesgerichtshof hat erneut ausdrücklich klargestellt, dass die sog. Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nur für fristlose Kündigungen zur Anwendung kommt. Sie findet hingegen keine Anwendung auf hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigungen. Wurde gegenüber dem Mieter fristlos, hilfsweise ordentlich aufgrund Zahlungsverzugs gekündigt und zahlt der Mieter den Rückstand vollständig innerhalb der Schonfrist, dann bleibt die ordentliche Kündigung trotzdem bestehen. Das Mietverhältnis ist dann weiterhin wirksam gekündigt; ein Räumungs- und Herausgabeanspruch ist begründet.
Wenn eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter hat, wird sie bei Klagen gegen einzelne Mitglieder durch die übrigen Eigentümer gemeinschaftlich vertreten. Grundlage ist § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG. Der V. Zivilsenat stützt sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf den Normzweck, der darin bestehe, dass die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sichergestellt sei. Der beklagte Eigentümer wird daher immer von der Vertretung ausgeschlossen.
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