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Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Leitsatz - Abgrenzung zur vorherigen Rechtsprechung des Senats). Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nunmehr - sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis - ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Pflichtwidriges Verhalten des Verwalters wird der Gemeinschaft analog § 31 BGB zugerechnet.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch nach der Regelung der sog. "geborenen Ausübungsbefugnis" gem. § 9a Abs. 2 WEG (gem. WEMoG ab dem 01.12.2020) weiterhin die Befugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht, Ansprüche aus Erwerbsverträgen, die die Mangelbeseitigung betreffen, durch Mehrheitsbeschluss zu vergemeinschaften. Damit wird die für das Bauträgerrecht geltende BGH-Rechtsprechung, nach der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschluss die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche erlangt, fortgeführt.
Der Bundesgerichtshof hat erneut ausdrücklich klargestellt, dass die sog. Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nur für fristlose Kündigungen zur Anwendung kommt. Sie findet hingegen keine Anwendung auf hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigungen. Wurde gegenüber dem Mieter fristlos, hilfsweise ordentlich aufgrund Zahlungsverzugs gekündigt und zahlt der Mieter den Rückstand vollständig innerhalb der Schonfrist, dann bleibt die ordentliche Kündigung trotzdem bestehen. Das Mietverhältnis ist dann weiterhin wirksam gekündigt; ein Räumungs- und Herausgabeanspruch ist begründet.
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