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Seit April 2024 Verstärkung im Team durch Rechtsanwältin Beate Pulch-Wede
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution auch nach Ablauf von sechs Monaten noch möglich ist. Damit dürfen Vermieter Geld für etwaige Schäden an der Mietsache auch dann noch von der Kaution abziehen, wenn ihr Ersatzanspruch eigentlich schon verjährt ist. Bisher beriefen sich Mieter auf die kurze Verjährung nach § 548 BGB; dies ist nun nicht mehr möglich.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat sah zwar eine Eigenbedarfskündigung nicht gegeben, wenn der Vermieter seine Wohnung auch als Kanzlei nutzen will (vgl. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB "als Wohnung nutzen will". Allerdings reiche es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.d. § 573 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig aus, dass dem Vermieter bei verwehrtem Bezug seiner Wohnung ein beachtenswerter bzw. anerkennenswerter Nachteil entstünde. Dies sei vorliegend der Fall, wenn der bisherige Mietvertrag über Kanzleiräume auslaufe und der Vermieter auf den Bezug angewiesen sei.
Nach den 2020 geänderten Vorschriften der §§ 20 und 21 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. So gab der BGH mit seiner Entscheidung einer Beschlussersetzungsklage statt, mit der die Eigentümer die zuvor abgelehnte Errichtung eines Außenaufzuges begehrten. Die Errichtung des Aufzuges stelle eine angemessene bauliche Veränderung dar, die von den anderen Wohnungseigentümern zu dulden sei. Insbesondere werde die Wohnanlage durch die Veränderung nicht grundlegend umgestaltet; der Gesetzgeber habe gerade Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit privilegieren wollen.
Ute Hack
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