Vermieter können auch nach sechs Monaten Schäden von Kaution abziehen!

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 10.07.2024 - VIII ZR 184/23

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution auch nach Ablauf von sechs Monaten noch möglich ist. Damit dürfen Vermieter Geld für etwaige Schäden an der Mietsache auch dann noch von der Kaution abziehen, wenn ihr Ersatzanspruch eigentlich schon verjährt ist. Bisher beriefen sich Mieter auf die kurze Verjährung nach § 548 BGB; dies ist nun nicht mehr möglich.

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