Eigenbedarfskündigung: keine Leerformeln, Floskeln oder Schlagworte!

LG Heilbronn, Urt. v. 30.10.2025 - 3 S 12/25

von Dr. Melanie Ramm

In einer Eigenbedarfskündigung müssen die Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters gem. § 573 Abs. 3 BGB in der Kündigung angegeben werden, um dem Mieter Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Die Kündigung darf durch diese formale Anforderung nicht unzumutbar erschwert werden. Gleichwohl darf sich die Begründung nicht in Leerformeln, Floskeln oder bloße Schlagworte erschöpfen. Die Kerntatsachen müssen mitgeteilt werden. Nicht ausreichend war in diesem Fall die folgende Erklärung des Vermieters: "Ich selbst werde nach ihrem Auszug und Abschluss der Renovierungsarbeiten einziehen. Auf Grund der räumlichen Trennung von meiner Frau und meiner jetzigen Wohnsituation und meines Alters ist die Kündigung unumgänglich."

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