Härtefallwiderspruch - fachärztliches Attest nicht mehr zwingend!
BGH, Urt. v. 16.04.2025 - VIII ZR 270/22
Widerspricht der Mieter der ordentlichen Kündigung - z.B. der Eigenbedarfskündigung - unter Berufung auf das Vorliegen einer in seinem Gesundheitszustand begründeten Härte respektive von Suizidgefahr, muss er dies nicht mehr zwingend durch ein (ausführliches) fachärztliches Attest darlegen. Der BGH hält bezogen auf das konkrete Beschwerdebild auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers für genügend.