Sondereigentum trotz Gemeinschaftstechnik!
BGH, Urteil v. 20.02.2026 - V ZR 34/25
Heizungen, Leitungen, Zähler etc. bleiben zwingend Gemeinschaftseigentum. Jedoch teile der Raum, in dem sich Gemeinschaftsanlagen befänden, nicht das Schicksal der Anlage. Anlagen seien Gemeinschaftseigentum, der Raum aber könne Sondereigentum sein. Damit gab der BGH seine bisherige strenge Rechtsprechung auf.
Es gilt das Prinzip, dass es keine automatische Infektion des Raumes, in dem sich Gemeinschaftseigentum befindet, gibt. Den Zugang zu derartigen Räumen sichere das Gesetz bereits über Duldungspflichten (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG) - oder durch Grunddienstbarkeiten. Mitbesitz anderer Wohnungseigentümer am Raum sei dafür nicht erforderlich.