Tod des Mieters verschwiegen: Kündigung!

KG, Beschluss v. 20.10.2025

von Dr. Melanie Ramm

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung liegt vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, dies jahrelang unredlich verschweigt. Grundlage für die Kündigung des Vermieters ist § 563 Abs. 4 BGB, wonach eine außerordentliche Kündigung dann berechtigt ist, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der eintretenden Person nicht zumutbar ist.

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