Anwendbarkeit des Zweckentfremdungsverbots auf hochpreisige Luxuswohnungen

OVG Hamburg, Beschluss v. 12.09.2025 - 4 Bs 78/25

von Dr. Melanie Ramm

Hochpreisige oder dem Luxussegment zuzuordnende Wohnungen sind weder vom Anwendungsbereich des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes noch von der Durchsetzung eines Wohnnutzungsgebots nach § 12 Abs. 1 HmbWoSchG ausgenommen. Allein ihre Zugehörigkeit zu einem gehobenen Marktsegment begründet keinen atypischen Fall, der ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 12 Abs. 1 S. 1 HmbWoSchG rechtfertigt.

Eine Verpflichtung des Eigentümers, zur Abwendung zweckentfremdenden Leerstands eine Wohnung ggf. auch unbefristet zu vermieten, ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

 

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