Anwendbarkeit des Zweckentfremdungsverbots auf hochpreisige Luxuswohnungen
OVG Hamburg, Beschluss v. 12.09.2025 - 4 Bs 78/25
Hochpreisige oder dem Luxussegment zuzuordnende Wohnungen sind weder vom Anwendungsbereich des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes noch von der Durchsetzung eines Wohnnutzungsgebots nach § 12 Abs. 1 HmbWoSchG ausgenommen. Allein ihre Zugehörigkeit zu einem gehobenen Marktsegment begründet keinen atypischen Fall, der ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 12 Abs. 1 S. 1 HmbWoSchG rechtfertigt.
Eine Verpflichtung des Eigentümers, zur Abwendung zweckentfremdenden Leerstands eine Wohnung ggf. auch unbefristet zu vermieten, ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.