Eigenbedarf durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inkrafttreten des MoPeG?

BGH, Beschluss v. 21.04.2026 - VIII ZR 221/25

von Dr. Melanie Ramm

Der BGH lässt die Frage, ob eine GbR nach Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) überhaupt noch wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen kann, in seiner Entscheidung offen. Der BGH stützt sich darauf, dass die Kündigung im zugrunde liegenden Fall vor dem In-Kraft-Treten des MoPeG am 01.01.2024 ausgesprochen wurde. Da das MoPeG keine rückwirkende Kraft anordnet, ist die im Jahre 2023 ausgesprochene Kündigung nicht erfasst. Das MoPeG hat die Rechtsfähigkeit der GbR klarer geregelt. In der Literatur und auch in der Rechtsprechung wird seitdem die Frage nach der Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs der Gesellschafter einer GbR neu diskutiert. Eine Klärung ist mit der vorliegenden Entscheidung nicht erfolgt.

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