Erheblicher Zahlungsverzug bei Rückstand mit mehr als einer Miete

– von Melanie Ramm

BGH, Urt. v. 08.12.2021 - VIII ZR 32/20

Der VIII. Zivilsenat hat klargestellt, dass es für die Bestimmung des nicht unerheblichen Teils der Miete für eine außerordentliche fristlose Kündigung allein auf die Gesamthöhe der beiden rückständigen Teile ankomme. Auf eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände komme es nicht an.

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