Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einholung von Vergleichsangeboten für Erhaltungsmaßnahmen
BGH, Urt. v. 27.03.2026 - V ZR 7/25
Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Vergleichsangebote eignen sich zwar als Tatsachengrundlage; es gibt jedoch keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Angeboten, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist. Der BGH hob ausdrücklich hervor, dass es keine sog. "Drei-Angebots-Regel" gäbe. Vielmehr verbiete sich eine schematische Betrachtung. Eine hinreichende Tatsachengrundlage könne auch bei einem Angebot gegeben sein, wenn z.B. der einzige Anbieter auch in der Vergangenheit tätig war und sich bewährt habe oder Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige die Beratung übernommen haben. Grund für das Ausreichen eines Angebotes könne zudem die Dringlichkeit einer Maßnahme sein.