Mietpreisbremse bei Umbau
BGH, Urt. v. 19.08.2026 - VIII ZR 104/25
Wer Gewerberäume erstmals als Wohnraum vermietet, ist nicht automatisch von der Mietpreisbremse befreit. Die Ausnahme von der Mietpreisbremse für neu geschaffenen Wohnraum nach § 556f BGB greife nur, wenn die Räume zuvor objektiv nicht zum Wohnen geeignet gewesen seien und erst durch erhebliche Baumaßnahmen bewohnbar wurden. Nicht die frühere gewerbliche Nutzung sei entscheidend, sondern die Frage, ob die Räume nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bereits als Wohnung hätten dienen können.