Schonfristzahlung hat auf die ordentliche Kündigung weiterhin keinen Einfluss!
– von Melanie Ramm
BGH, Urt. v. 23.10.2024 - VIII ZR 106/23
Der BGH ist der 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin erneut nicht gefolgt. Es bleibt dabei, dass ein Ausgleich von Mietschulden innerhalb der sog. Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht zur Unwirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung führt. Diese beschränkte Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern darf.
Für Vermieter bedeutet dies, dass über die ausgesprochene fristlose Kündigung hinaus weiterhin die ordentliche Kündigung hilfsweise auszusprechen ist, um sich entsprechend abzusichern.