Staffelmiete und Quoten: Vertragsfreiheit mit Grenzen
BGH, Beschluss v. 08.04.2025 - VIII ZR 245/22
Die Mietpreisbremse greift auch bei Staffelmieten. Eine Staffelmietvereinbarung, die gegen die Mietpreisbremse verstößt, ist soweit unwirksam, wie die vereinbarte Nettokaltmiete die zuletzt geschuldete Miete überschreitet. Das gilt dem BGH zu Folge auch dann, wenn sie sich auf künftig vereinbarte, aber nicht realisierte Staffeln im Vormietverhältnis stützt. Bei der Bestimmung der zulässigen Miete ist ausschließlich die vom Vormieter zuletzt tatsächlich geschuldete Miete maßgeblich; nicht etwa ein für die Zukunft vereinbarter, aber wegen Vertragsbeendigung nicht mehr wirksam gewordener Betrag.