Versäumnisurteil nach Schonfristzahlung unbeachtlich!

AG Frankfurt/Main, Urt. v. 04.06.2024, Az. 33050 C 26/23

von Dr. Melanie Ramm

Eine vollständige Zahlung der Mietrückstände nach Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung innerhalb der Schonfrist lässt diese gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam werden.

Zwar kann ein Versäumnisurteil in Bezug auf die Räumung einer Wohnung aufgrund nicht gezahlter Miete bereits vor Ablauf der Schonfrist ergehen. Kommt es allerdings innerhalb der Schonfrist und nach Erlass des Versäumnisurteils sodann zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Miete, begründet diese eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Titel.

Der Mieter kann sich gegen die Zwangsräumung erfolgreich mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wenden.

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